| [F1] Was 
                        wird gefördert? Thermische SolaranlagenJe nach Vorhaben (Errichtung oder Erweiterung), Verwendungszweck der Anlage 
und Art des Antragstellers gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem 
m² installierter Bruttokollektorfläche bei Anlagen von bis zu 200 m²:a. Bei 
der Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur 
Bereitstellung von Prozesswärme 105 € für Privatpersonen. Für gewerbliche 
Unternehmen/freiberuflich Tätige 110 € bis zur beihilferechtlichen Genehmigung 
der Richtlinien durch die Europäische Kommission; danach auch für diesen 
Antragstellerkreis 105 €.
 b. Bei der Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten 
Warmwasserbereitung und Raumheizung für Privathaushalte und öffentlich-re 
chtliche Antragsteller 135 €, sofern eine Mindestkollektorfläche von 10 m² bei 
Flachkollektoren und 8 m² bei Vakuumröhrenkollektoren errichtet sowie ein 
Pufferspeicher für die Heizung von in der Regel 50 Liter/m² bei Flach- und 60 
Liter/m² bei Röhrenkollektoren verwandt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Mindestgesamtkollektorfläche beträgt der Zuschuss 
105 €, es sei denn es wird mit einer vorhabensbezogenen Wärmebedarfsberechnung 
(Simulation) nachgewiesen, dass der solare Deckungsanteil am 
Jahresheizwärmebedarf des Gebäudes mindestens 20% beträgt. Übersteigt die geplante Kollektorfläche 35 m² ist mit dem Zuschussantrag 
immer ein detailliertes, vorhabensbezogenes Anlagenschema 
einzureichen.Gewerbliche Unternehmen und freiberuflich Tätige erhalten auch 
für solche Kombi-Anlagen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung der Richtlinien 
110 € und danach 105 €.
 Bei der Errichtung von Großanlagen über 200 m² 
beträgt der Zuschuss für alle Antragsteller und Verwendungszwecke 60 € für jeden 
über 200 m² hinausgehenden m² installierter Bruttokollektorfläche.
 c. Bei der Erweiterung bestehender Anlagen beträgt der Zuschuss für alle 
Antragsteller 60 € je angefangenem m² zusätzlich installierter 
Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage 
sowie deren Verwendungszweck. d. Bei Anlagen, die – wenn auch nur teilweise – zur 
Schwimmbadbeckenwassererwärmung genutzt werden, beträgt die Förderung 80 % der 
vorgenannten Sätze. e. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche 
Kollektorertrag mindestens 525 kWh/m² bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % 
beträgt und die Sonnenkollektoren die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 
(Stand 2004) – Blauer Engel - erfüllen (Flächenbezug entsprechend DIN V 
4757-4). Biomasseanlagena. Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse mit 
einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem 
Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % beträgt der Zuschuss 60,00 € je kW 
errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700,00 € bei 
Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %. Für Primäröfen ohne 
Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die 
konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der 
Zuschuss mindestens 1.000,00 €. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und 
Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein und bei 
Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine Zentralheizungsanlage 
handelt. b. Bei manuell beschickten Scheitholzvergaserkesseln mit Leistungs- und 
Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder 
Lambdasonde zur Messung des O²-Gehalts im Abgasrohr), einer Nennwärmeleistung 
von mindestens 15 und maximal 100 kW, einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 
% sowie einem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW 
beträgt der Zuschuss 50,00 € je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, 
mindestens jedoch 1.500,00 € bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von 
mindestens 90 %. Visualisierungsmaßnahmen im Programmteil "Wärme aus erneuerbaren Energien in 
der Schule"Die Träger von Schulen und Universitäten haben in diesem speziellen 
Programmteil eine Kombinationsmöglichkeit. Sie können neben der Förderung für 
eine thermische Solarkollektoranlage oder für eine automatisch beschickte 
Biomasseanlage einen weiteren Zuschuss für zusätzliche Maßnahmen beantragen, die 
der Visualisierung des Ertrags und/oder der Veranschaulichung der Technologie 
der Solar- oder Biomasseanlage dienen.Der Zuschuss beträgt höchstens 3.000 € 
und darf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten für die Visualisierungsmaßnahme 
nicht überschreiten.. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für 
Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer 
vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standartanlage gleicher Bauart und Leistung 
entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische 
Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch 
Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
 Für jede 
förderfähige Solarkollektor- bzw. Biomasseanlage werden zusätzliche 
Visualisierungsmaßnahmen nur einmalig bezuschusst.
 
   30.09.2005  |